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§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen: Verein Freundeskreis mephisto 97.6 e.V.
- Er hat seinen Sitz in Leipzig und ist in das Vereinsregister eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2: Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Alle Mittel des Vereins werden ausschließlich für die Durchführung der satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3: Zweck, Aufgaben
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Ausbildung, Weiterbildung und Fortbildung für auditive, audiovisuelle und Online-Medienangebote im Bereich der Medienkultur, Medienethik, Medienkunst und Medienpolitik. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Bildungsangebote in Form von Seminaren, Vorträgen und Veranstaltungen sowie der Vergabe von Preisen oder Stipendien für herausragende Bildungsleistungen.
- Ein weiterer Zweck ist die Mittelbeschaffung und -weiterleitung an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für Förderung der Volks- und Berufsbildung, insbesondere des Ausbildungsradios mephisto 97.6.
- Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann der Verein eine Geschäftsstelle einrichten.
§ 4: Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins aktiv unterstützt.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt a) durch Austritt, b) durch Ausschluss aus dem Verein oder c) durch Tod.
- Der Austritt aus dem Verein (a) ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden (b), wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.
- Der Ausschluss wird vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied Einspruch erheben, über den in der ersten, dem Beschluss folgenden, Mitgliederversammlung mehrheitlich entschieden werden muss.
§ 6: Mitgliedsbeitrag
- Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe eines Beitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Verein ist auf freiwillige Beträge und Zuwendungen angewiesen, um den gesetzten Aufgaben gerecht werden zu können.
§ 7: Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8: Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung legt Grundsätze und Richtlinien der Arbeit des Vereins im Rahmen der Satzung fest.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- Festlegung einer evtl. Geschäftsordnung des Vereins
- Beschlussfassung über die Tagesordnung der Mitgliederversammlung
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
- Entscheidung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über Beitragshöhe und -fälligkeit
- Entscheidung über den finanziellen und sachlichen Tätigkeitsbericht des abgelaufenen Haushaltsjahres
- Beschlussfassung über den Haushalt
- Entscheidung über Anträge und Einsprüche der Mitglieder
§ 9: Ordentliche, außerordentliche Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag.
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Form und Frist der Einberufung sind entsprechend einer ordentlichen Mitgliederversammlung zu wahren.
- Über die Sitzungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Protokolle anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollanten zu zeichnen sind und den Mitgliedern zugestellt werden.
§ 10: Beschlussfassung, Wahlen
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet bzw. kann einen Versammlungsleiter wählen.
- Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
- Zur Änderung der Satzung ist eine 2/3-Mehrheit, zur Auflösung des Vereins eine 3/4-Mehrheit erforderlich.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
- Die Wahl des Vereinsvorstands, des stellvertretenden Vorstands sowie des Schatzmeisters erfolgen getrennt. Die Wahl aller weiteren Vorstandsmitglieder kann durch Blockwahl erfolgen. Auf Antrag muss in getrennten Wahlgängen bzw. geheim gewählt werden.
- Zur Abberufung des Vorstands ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.
- Jedes Mitglied hat bei Beschlussfassungen und Wahlen nur eine Stimme.
- Die Stimme kann nicht übertragen werden.
- Über Beschlussfassungen und Wahlen sind Protokolle anzufertigen.
§ 11: Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei, maximal sieben Mitgliedern. Unter ihnen sind der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so hat innerhalb der folgenden drei Monate, falls in diesem Zeitraum keine periodische Wahl stattfindet, von einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Nachwahl stattzufinden. Die Amtszeit nachgewählter Vorstandsmitglieder endet mit der periodischen Amtszeit des Vorstands.
- Der 1. Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils einzeln zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Sie können ihre Einzelvertretungsberechtigung mit der Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder delegieren.
- Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind nicht berechtigt, Rechtsgeschäfte mit einem Wert von mehr als 500 Euro zu tätigen. Diese bedürfen der Zustimmung der einfachen Mehrheit des Vorstands.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
- Über Beschlüsse des Vorstands sind Protokolle anzufertigen.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
- In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Beschlussfassung über den überplanmäßigen Finanzierungsrahmen von Projekten
- Entscheidung über die Bildung von Rücklagen
- Entscheidung über die Verwendung von Überschüssen (Projektbestimmung und Zeitplan)
- Entscheidung über Anträge und Einsprüche der Mitglieder
- Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern und Beschlussfassung über die Beendigung von Mitgliedschaften
- Bericht über die Tätigkeiten des Vereins und neue bzw. beendete Mitgliedschaften in jeder ordentlichen Mitgliederversammlung
- Anstellung und Entlassung des Leiters der Geschäftsstelle
- Die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
- Beschlussfassung über die Einrichtung einer Geschäftsstelle
- Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Vorstands und die Verfahrensordnung der Geschäftsstelle
§ 13: Beirat
- Zur Unterstützung des Vereins kann ein Beirat gebildet werden. Er umfasst natürliche und juristische Personen, die bereit sind, die Aufgaben des Vereins finanziell, inhaltlich und/oder in der Öffentlichkeit zu unterstützen.
- Der Beirat hat beratende und unterstützende Funktion. Beiräte müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
§ 14: Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besonders zu berufende Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Diese ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 der Mitglieder anwesend sind.
- Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung zu berufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Bei Berufung der zweiten Mitgliederversammlung ist auf diese Folge ausdrücklich hinzuweisen.
- In beiden Fällen ist zur Annahme des gestellten Antrages eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, d.h. zur Förderung der Medienausbildung zu verwenden hat. Es wird die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes eingeholt.
§ 15: Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt nach Eintrag des Vereins ins Vereinsregister in Kraft. Diese Satzung wurde beschlossen auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 30. November 2000 in Leipzig und geändert auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 28. Mai 2017 in Leipzig.
§ 16: Ermächtigung des Vorstands
- Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die das Registergericht zur Erlangung der Eintragungsfähigkeit oder das Finanzamt zur Erlangung der Gemeinnützigkeit verlangen, unabhängig von den Vorschriften in § 8 Nr. 2 zu beschließen.