Satzungsänderung 2025

Gegenübergestellt sind die aktuell gültige Fassung der Vereinssatzung vom 28. Mai 2017 und der Entwurf der neuen Fassung, die auf der Mitgliederversammlung am 15. November 2025 beschlossen werden soll.

Gültige Fassung (Satzung 2017)
Durchgestrichen: Streichungen
Neue Fassung (Satzungsentwurf 2025)
Unterstrichen: Ergänzungen
Anmerkungen
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 
1. Der Verein führt den Namen: Verein Freundeskreis mephisto 97.6 e.V.1. Der Verein führt den Namen: Freundeskreis mephisto 97.6 e.V.Das Wort „Verein“ aus dem Vereinsnamen gestrichen.
2. Er hat seinen Sitz in Leipzig und ist in das Vereinsregister eingetragen.2. Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Leipzig unter der Registernummer VR 3457 eingetragen.Satzanfang konkretisiert. + Details zum Registereintrag hinzugefügt.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 


§ 2 Gemeinnützigkeit§ 2 Gemeinnützigkeit 
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere die Förderung der „Volks- und Berufsbildung” Studierender (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO).Steuerbegünstiger Zweck konkret benannt.
2. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Neutralitätsklausel gestrichen (in Nr. 5 ausführlicher ergänzt).
3. Alle Mittel des Vereins werden ausschließlich für die Durchführung der satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.3. Alle Mittel des Vereins werden ausschließlich für die Durchführung der satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
 5. Der Verein und Personen, die den Verein repräsentieren:Grundsätze/Werte hinzugefügt.
   a)   bekennen sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland;Demokratie
   b)   vertreten den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Offenheit sowie der parteipolitischen Neutralität;Offenheit
   c)   treten diskriminierenden, extremistischen, rassistischen, sexistischen, ableistischen, klassistischen und menschenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen;Anti-Diskriminierung
   d)   setzen sich für Vielfalt, Gleichberechtigung, Chancengleichheit, Teilhabe und Mitbestimmung ein.Gleichheit
6. Die Vereinsmitglieder befürworten diese Werte und treten nicht aktiv dagegen ein.Verantwortung aller Mitglieder
 

§ 3 Zweck, Aufgaben§ 3 Zweck, Aufgaben 
1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Ausbildung, Weiterbildung und Fortbildung für auditive, audiovisuelle und Online-Medienangebote im Bereich der Medienkultur, Medienethik, Medienkunst und Medienpolitik. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Bildungsangebote in Form von Seminaren, Vorträgen und Veranstaltungen sowie der Vergabe von Preisen oder Stipendien für herausragende Bildungsleistungen.1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Ausbildung, Weiterbildung und Fortbildung für auditive, audiovisuelle und Online-Medienangebote im Bereich der Medienkultur, Medienethik, Medienkunst und Medienpolitik. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Bildungsangebote in Form von Seminaren, Vorträgen und Veranstaltungen sowie der Vergabe von Preisen oder Stipendien für herausragende Bildungsleistungen. 
2. Ein weiterer Zweck ist die Mittelbeschaffung und -weiterleitung an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für Förderung der Volks- und Berufsbildung, insbesondere des Ausbildungsradios mephisto 97.6.2. Ein weiterer Zweck ist die Mittelbeschaffung und -weiterleitung an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für Förderung der Volks- und Berufsbildung, insbesondere des Ausbildungssenders „mephisto 97.6.„Ausbildungsradio“ durch „Ausbildungssender“ ersetzt. + „mephisto 97.6“ in Anführungszeichen.
3. Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann der Verein eine Geschäftsstelle einrichten. Geschäftsstelle ersatzlos gestrichen, da der Verein in absehbarer Zeit keine gründen wird.
 3. Durch die fortlaufende aktive Akquise neuer Vereinsmitglieder und netzwerkbildende Maßnahmen stärken wir die Zweckerfüllung des Vereins und tragen dazu bei, Wissen und Fähigkeiten über den Verein hinaus weiterzutragen.Hinzugefügt, um Werbung neuer Mitglieder (bei Bedarf) rechtssicher finanziell unterstützen zu können.
 

§ 4 Mitgliedschaft§ 4 Mitgliedschaft 
1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins aktiv unterstützt.1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins aktiv unterstützt. 
2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. 
 3. Jedes Mitglied hat das Recht, an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.Rechte der Mitglieder hinzugefügt.
 4. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.Wahlrechte der Mitglieder hinzugefügt.
 5. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten.Pflichten der Mitglieder hinzugefügt.
6. Jedes Mitglied ist angehalten, das Vereinsleben und die Zweckerfüllung des Vereins – nach eigenem Ermessen und soweit es in seinen Kräften steht – durch seine Mitarbeit zu unterstützen.Appell zur aktiven Mitwirkung an Vereinsaktivitäten (Auswertungen, Seminare, Q&As…) hinzugefügt.
 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft unverändert
1. Die Mitgliedschaft erlischt a) durch Austritt, b) durch Ausschluss aus dem Verein oder c) durch Tod.1. Die Mitgliedschaft erlischt a) durch Austritt, b) durch Ausschluss aus dem Verein oder c) durch Tod. 
2. Der Austritt aus dem Verein (a) ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand.2. Der Austritt aus dem Verein (a) ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand. 
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden (b), wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden (b), wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. 
4. Der Ausschluss wird vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied Einspruch erheben, über den in der ersten, dem Beschluss folgenden, Mitgliederversammlung mehrheitlich entschieden werden muss.4. Der Ausschluss wird vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied Einspruch erheben, über den in der ersten, dem Beschluss folgenden, Mitgliederversammlung mehrheitlich entschieden werden muss. 
 

§ 6 Mitgliedsbeitrag§ 6 Mitgliedsbeitrag 
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.Nummeriert (gilt auch für folgende).
Die Höhe eines Beitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.Wording konkretisiert.
 3. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird sozial gerecht gestaltet und kann unter Berücksichtigung der finanziellen Situation gestaffelt werden.Sozialklausel hinzugefügt, um sicherzustellen, dass auch Menschen mit geringem Einkommen die gleichen Zugangschancen haben.
Der Verein ist auf freiwillige Beträge und Zuwendungen angewiesen, um den gesetzten Aufgaben gerecht werden zu können.4. Der Verein ist auf freiwillige Beiträge und Zuwendungen angewiesen, um den gesetzten Aufgaben gerecht werden zu können.Rechtschreibfehler in „Beiträge“ korrigiert.
 

§ 7 Organe des Vereins§ 7 Organe des Vereins 
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.1. Organe des Vereins sind:
  a)  Mitgliederversammlung;
  b)  Vorstand.
Nummeriert. + Artikel entfernt.
 

§ 8 Mitgliederversammlung§ 8 Mitgliederversammlung 
1. Die Mitgliederversammlung legt Grundsätze und Richtlinien der Arbeit des Vereins im Rahmen der Satzung fest.1. Die Mitgliederversammlung legt Grundsätze und Richtlinien der Arbeit des Vereins im Rahmen der Satzung fest. 
2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere: 
Festlegung einer evtl. Geschäftsordnung des Vereins
Beschlussfassung über die Tagesordnung der Mitgliederversammlung
Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
Entscheidung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Beschlussfassung über Beitragshöhe und -fälligkeit
Entscheidung über den finanziellen und sachlichen Tätigkeitsbericht des abgelaufenen Haushaltsjahres
Beschlussfassung über den Haushalt
Entscheidung über Anträge und Einsprüche der Mitglieder
  a)  Festlegung einer eventuellen Geschäftsordnung des Vereins;
  b)  Beschlussfassung über die Tagesordnung der Mitgliederversammlung;
  c)  Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands;
  d)  Entscheidung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins;
  e)  Beschlussfassung über Beitragshöhe und -fälligkeit;
  f)  Entscheidung über den finanziellen und sachlichen Tätigkeitsbericht des abgelaufenen Haushaltsjahres;
  g)  Beschlussfassung über den Haushalt;
  h)  Entscheidung über Anträge und Einsprüche der Mitglieder.
Stichpunkte durch Nummerierung ersetzt. + „evtl.“ ausgeschrieben.
 

§ 9 ordentliche, außerordentliche Mitgliederversammlung§ 9 ordentliche, außerordentliche Mitgliederversammlung 
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag. 
2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Form und Frist der Einberufung sind entsprechend einer ordentlichen Mitgliederversammlung zu wahren.2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Form und Frist der Einberufung sind entsprechend einer ordentlichen Mitgliederversammlung zu wahren. 
3. Über die Sitzungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Protokolle anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollanten zu zeichnen sind und den Mitgliedern zugestellt werden.3. Über die Sitzungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Protokolle anzufertigen, die von einer vorstandsvorsitzenden Person und der protokollierenden Person zu zeichnen sind und den Mitgliedern zugestellt werden.Personen genderneural bezeichnet. + Auch 2. Vorsitzende*r darf unterzeichnen (z.B. bei Abwesenheit von 1. Vorsitzende*r).
 4. Die Mitgliederversammlung kann auch in Form einer Online- oder Hybridveranstaltung abgehalten werden. Dabei ist sicherzustellen, dass alle Mitglieder gleichberechtigt teilnehmen, Anträge stellen, diskutieren und abstimmen können.Neu hinzugefügt, um Möglichkeit einer digitalen MV rechtssicher einzubinden.
 

§ 10 Beschlussfassung, Wahlen§ 10 Beschlussfassung, Wahlen 
1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet bzw. kann einen Versammlungsleiter wählen.1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung eine Versammlungsleiter*in wählen.Wahl einer MV-Sitzungsleitung konkretisiert. + Personen genderneutral bezeichnet.
2. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.2. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. 
3. Zur Änderung der Satzung ist eine 2/3-Mehrheit, zur Auflösung des Vereins eine 3/4-Mehrheit erforderlich.3. Zur Änderung der Satzung ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.Regelung zur Auflösung des Vereins gestrichen, da hierfür ein eigener Paragraf (§ 14) existiert. + Wahl-Details konkretisiert (wie in Nr. 2).
4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder gewählt; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.Wahl-Details konkretisiert (wie in Nr. 2 und 3).
5. Die Wahl des Vereinsvorstands, des stellvertretenden Vorstands sowie des Schatzmeisters erfolgen getrennt. Die Wahl aller weiteren Vorstandsmitglieder kann durch Blockwahl erfolgen. Auf Antrag muss in getrennten Wahlgängen bzw. geheim gewählt werden.5. Die Wahl des gesamten Vereinsvorstands erfolgt in Blockwahl. Auf Antrag muss:
   a)
in getrennten Wahlgängen gewählt werden;
   b)
geheim gewählt werden.
Vorstandswahl vereinfacht und beschleunigt, indem als Standardverfahren alle Vorstandsposten in einem einzigen, gemeinsamen Wahlgang entschieden werden.
6. Zur Abberufung des Vorstands ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.6. Zur Abberufung des Vorstands ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.Wahl-Details konkretisiert (wie in Nr. 2, 3 und 4).
7. Jedes Mitglied hat bei Beschlussfassungen und Wahlen nur eine Stimme.7. Jedes Mitglied hat bei Beschlussfassungen und Wahlen nur eine Stimme. 
8. Die Stimme kann nicht übertragen werden.8. Die Stimme kann nicht übertragen werden. 
9. Über Beschlussfassungen und Wahlen sind Protokolle anzufertigen.9. Über Beschlussfassungen und Wahlen sind Protokolle anzufertigen. 
 

§ 11 Vorstand§ 11 Vorstand 
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei, maximal sieben Mitgliedern. Unter ihnen sind der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister.1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Unter ihnen sind:
  a)  vorstandsvorsitzende Person (1. Vorsitzende*r);
  b)  stellvertretende vorsitzende Person (2. Vorsitzende*r);
  c)  Schatzmeister*in.
Höchstgrenze entfernt, um Vorstandsmitglieder zu entlasten (durch bessere Arbeitsteilung, wenn mehr Menschen im Vorstand sind) bzw. um mehr Projekte realisieren oder die Qualität vorhandener Projekte zu steigern. + Unternummerierung hinzugefügt. + Personen genderneutral bezeichnet.
2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert.2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. 
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so hat innerhalb der folgenden drei Monate, falls in diesem Zeitraum keine periodische Wahl stattfindet, von einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Nachwahl stattzufinden. Die Amtszeit nachgewählter Vorstandsmitglieder endet mit der periodischen Amtszeit des Vorstands.3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so hat innerhalb der folgenden drei Monate, falls in diesem Zeitraum keine periodische Wahl stattfindet, von einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Nachwahl stattzufinden. Die Amtszeit nachgewählter Vorstandsmitglieder endet mit der periodischen Amtszeit des Vorstands. 
4. Der 1. Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils einzeln zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Sie können ihre Einzelvertretungsberechtigung mit der Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder delegieren.4. Die*Der 1. Vorsitzende sowie die*der 2. Vorsitzende sind jeweils einzeln zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins (nach § 26 BGB) berechtigt. Sie können ihre Einzelvertretungsberechtigung mit der Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder delegieren.Personen genderneutral bezeichnet. + Rechtsgrundlage hinzugefügt.
5. Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind nicht berechtigt, Rechtsgeschäfte mit einem Wert von mehr als 500 Euro zu tätigen. Diese bedürfen der Zustimmung der einfachen Mehrheit des Vorstands.5. Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind nicht berechtigt, Rechtsgeschäfte mit einem Wert von mehr als 500 Euro zu tätigen. Diese bedürfen der Zustimmung der einfachen Mehrheit des Vorstands. 
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. 
7. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.7. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der*des 1. Vorsitzenden.Personen genderneutral bezeichnet.
8. Über Beschlüsse des Vorstands sind Protokolle anzufertigen.8. Über Beschlüsse des Vorstands sind Protokolle anzufertigen. 
 

§ 12 Aufgaben des Vorstands§ 12 Aufgaben des Vorstands 
1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. 
2. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.2. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. 
3. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:3. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: 
– Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung  a)  Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;Unternummerierung eingefügt (gilt auch für die folgenden Zeilen).
– Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung  b)  Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; 
– Beschlussfassung über den überplanmäßigen Finanzierungsrahmen von Projekten  c)  Beschlussfassung über den überplanmäßigen Finanzierungsrahmen von Projekten; 
– Entscheidung über die Bildung von Rücklagen  d)  Entscheidung über die Bildung von Rücklagen; 
– Entscheidung über die Verwendung von Überschüssen (Projektbestimmung und Zeitplan)  e)  Entscheidung über die Verwendung von Überschüssen (Projektbestimmung und Zeitplan); 
– Entscheidung über Anträge und Einsprüche der Mitglieder  f)  Entscheidung über Anträge und Einsprüche der Mitglieder; 
– Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern und Beschlussfassung über die Beendigung von Mitgliedschaften  g)  Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern und Beschlussfassung über die Beendigung von Mitgliedschaften; 
– Bericht über die Tätigkeiten des Vereins und neue bzw. beendete Mitgliedschaften in jeder ordentlichen Mitgliederversammlung  h)  Bericht über die Tätigkeiten des Vereins und neue bzw. beendete Mitgliedschaften in jeder ordentlichen Mitgliederversammlung; 
– Anstellung und Entlassung des Leiters der Geschäftsstelle Ersatzlos gestrichen, weil keine Geschäftsstelle.
– Die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens  i)  die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens; 
– Beschlussfassung über die Einrichtung einer Geschäftsstelle Ersatzlos gestrichen, weil keine Geschäftsstelle.
– Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Vorstands und die Verfahrensordnung der Geschäftsstelle  j)  Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Vorstands.Halbsatz zur Geschäftsstelle ersatzlos gestrichen.
 

§ 13 Beirat§ 13 Beirat unverändert
1. Zur Unterstützung des Vereins kann ein Beirat gebildet werden. Er umfasst natürliche und juristische Personen, die bereit sind, die Aufgaben des Vereins finanziell, inhaltlich und/oder in der Öffentlichkeit zu unterstützen.1. Zur Unterstützung des Vereins kann ein Beirat gebildet werden. Er umfasst natürliche und juristische Personen, die bereit sind, die Aufgaben des Vereins finanziell, inhaltlich und/oder in der Öffentlichkeit zu unterstützen. 
2. Der Beirat hat beratende und unterstützende Funktion. Beiräte müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.2. Der Beirat hat beratende und unterstützende Funktion. Beiräte müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. 
 

§ 14 Auflösung des Vereins§ 14 Auflösung des Vereins 
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besonders zu berufende Mitgliederversammlung beschlossen werden.1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besonders zu berufende Mitgliederversammlung beschlossen werden. 
2. Diese ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 der Mitglieder anwesend sind.2. Diese ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 der Mitglieder anwesend sind. 
3. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung zu berufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Bei Berufung der zweiten Mitgliederversammlung ist auf diese Folge ausdrücklich hinzuweisen.3. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung zu berufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Bei Berufung der zweiten Mitgliederversammlung ist auf diese Folge ausdrücklich hinzuweisen. 
4. In beiden Fällen ist zur Annahme des gestellten Antrages eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.4. In beiden Fällen ist zur Annahme des gestellten Antrages eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. 
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, d.h. zur Förderung der Medienausbildung zu verwenden hat. Es wird die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes eingeholt.5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, die mindestens einem der Zwecke des Vereins entsprechen, zu verwenden hat. Es wird die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes eingeholt.Im Falle, dass der Verein aufgelöst wird, gehen die Rücklagen laut Vereinsrecht an eine andere Organisation – hier haben wir neu definiert, wer das Geld zu welchem Zweck bekommen darf.
 

§ 15 Inkrafttreten§ 15 Inkrafttreten 
Diese Satzung tritt nach Eintrag des Vereins ins Vereinsregister in Kraft.1. Diese Satzung tritt nach Eintrag des Vereins ins Vereinsregister in Kraft.Nummerierung eingefügt.
Diese Satzung wurde beschlossen auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 30. November 2000 in Leipzig und geändert auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 28. Mai 2017 in Leipzig.2. Diese Satzung wurde beschlossen auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 30. November 2000 in Leipzig und geändert auf den ordentlichen Mitgliederversammlungen:
  a)  am 8. Februar 2005;
  b)  am 15. Februar 2015;
  c)  am 5. Juni 2016;
  d)  am 28. Mai 2017;
  e)  am 15. November 2025.
Daten aller Satzungsänderungen ergänzt.
 

§ 16 Ermächtigung des Vorstands§ 16 Ermächtigung des Vorstands 
Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die das Registergericht zur Erlangung der Eintragungsfähigkeit oder das Finanzamt zur Erlangung der Gemeinnützigkeit verlangen, unabhängig von den Vorschriften in § 8 Nr. 2 zu beschließen.1. Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die das Registergericht zur Aufrechterhaltung der Eintragungsfähigkeit oder das Finanzamt zur Aufrechterhaltung der Gemeinnützigkeit verlangen, unabhängig von den Vorschriften in § 8 Nr. 2d zu beschließen.Nummerierung eingefügt. + „Erlangung“ durch „Aufrechterhaltung“ ersetzt, da der Verein beides bereits besitzt. + Bezug auf § 8 konkretisiert.

Mitglieder können Einfluss nehmen

Wenn du an dieser Satzungsänderung mitwirken willst, Einsprüche oder Ergänzungsvorschläge hast, schreib uns bis 14. November eine Mail an vorstand@freundeskreismephisto.de und/oder nimm an der Mitgliederversammlung am 15. November teil.